Hausordnung

Im gemeinsamen Interesse aller Bewohner dieses Hauses sowie für ein gemeinschaftliches Miteinander und zur ordnungsgemäßen Behandlung der Liegenschaft erlassen wir diese Hausordnung. Sie regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses. Wir bitten Sie daher zur Einhaltung dieser Ordnung

Gültigkeit, Sinn und Zweck der Hausordnung

Dies ist die Hausordnung der Wohnungen 55-1 bis 55-3 und 57-1 bis 57-5 und regelt das Zusammenleben aller unter einem Dach wohnenden Parteien. Dieses Regelwerk stellt einen Teil des Mietvertrags dar und steht zusätzlich im Internet allen Bewohnern zur Einsicht zur Verfügung.

Die Vorgaben der Hausordnung betreffen sowohl den privat genutzten Bereich, die Gemeinschaftsräume (Dachboden, Fahrradabstellkeller und Waschküche) und den zur Immobilie gehörenden Außenbereich. Die Grundlage für die sogenannten „privatrechtlichen Vorschriften“ bilden das Nachbarrecht (BGB, §§ 903 bis 924), das Mietrecht und das Wohnungseigentumsgesetz; diese bilden den Rahmen für die Rechte und Pflichten, die für alle Bewohner gleichermaßen gelten.

Diese Vorgaben sollen Verletzungsgefahren im Haus und auf dem dazugehörigen Grundstück verringern, den pfleglichen Umgang mit der Immobilie sichern, die jeweiligen Interessen aller Parteien wahren und ein harmonisches Zusammenleben ermöglichen.

Alle Bewohner und der Vermieter können die Einhaltung der Hausordnung einfordern; die Hausordnung darf nur dann vom Vermieter geändert werden, wenn alle Mietparteien einer Änderung zustimmen. Verstößt ein Mieter gegen vertraglich vereinbarte Vorschriften der Hausordnung, kann das eine Abmahnung von Seiten des Vermieters nach sich ziehen. Wer wiederholt und in kurzen Abständen die Regeln der Hausordnung missachtet, der begeht Vertragsbruch.

In schwerwiegenden Fällen kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung der Nichtbeachtung der Hausordnung und durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig.

Ruhezeiten und Lärm

Diese Hausordnung legt Ruhezeiten fest, um eine Lärmbelästigung der Bewohner während der späten Abendstunden und der Mittagszeit zu vermeiden. Während dieses Zeitraums muss keine absolute Stille herrschen. Unterhaltungen, Fernsehgeräte, Radios oder andere Geräuschquellen sollen jedoch die Zimmerlautstärke einhalten. Als Richtwert gilt Lärmbelästigung tagsüber ab etwa 55 Dezibel, nachts bereits ab etwa 45 Dezibel.

Als unerlaubten Lärm definiert der Gesetzgeber laut des §117 des Gesetzes für Ordnungswidrigkeiten (OwiG) Geräusche, die vermeidbar sind und einen Durchschnittsmenschen stören. Hier heißt es: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

Im Einzelnen

  • Jeder Mieter hat daran mitzuwirken, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus, im Hof und auf dem Grundstück unterbleibt.
  • In den Zeiten zwischen 12.00 bis 14.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr ist besondere Rücksicht geboten. Während der Ruhezeiten sind Radios, Fernseher, CD-Player etc. mit Zimmerlautstärke zu nutzen und das Spielen von Musikinstrumenten ist grundsätzlich untersagt.
  • Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Mitbewohner rechtzeitig informiert werden.
  • Die Benutzung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern dann zu unterlassen, wenn zu befürchten ist, dass andere Mieter belästigt werden.

Gemeinschaftsräume

Als Gemeinschaftsräume zählen die Bereiche, die allen Bewohnern offen stehen wie der Waschküche, der Fahrradkeller, der Dachboden und das Treppenhaus.

Im Einzelnen

  • Haustüren und die Hoftüre sind aus Sicherheitserwägungen immer geschlossen zu halten.
  • Die Fluchtwege (Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure) sind grundsätzlich freizuhalten.
  • Während der kalten Jahreszeit sind Fenster im Keller, auf dem Dachboden sowie im Treppenhaus geschlossen zu halten.
  • Bei Regen und Unwetter sind Dachfenster zu verschließen und zu verriegeln.
  • Soweit dies für die Bewohner des Hauses erkennbar ist, sind Undichtigkeiten und sonstige Mängel an den Gas- und Wasserleitungen sofort an das zuständige Versorgungsunternehmen und den Vermieter zu berichten.
  • Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit eingeschaltetem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen, der Hauptabsperrhahn ist sofort zu schließen.
  • Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen im Keller oder auf dem Dachboden ist untersagt.

Reinigung und Winterdienst

Die Reinigung der Treppenhäuser, der Gemeinschaftsräume und des Hofes zwischen den Eingangstüren und der Hoftüre wird zweiwöchentlich von einer Firma übernommen. Die Kosten dafür werden auf die Mieter umgelegt. Darüber hinaus sind die folgenden Punkte zu beachten:

Im Einzelnen

  • Haus und Grundstück sind in einem sauberen und reinen Zustand zu erhalten.
  • Das Taubenfüttern ist untersagt.
  • Die Laden- und Gaststätteninhaber sind verpflichtet, der Kehr- und Räumpflicht vor dem Haus sowie auf dem Parkplatz nachzukommen.
  • Beim Gießen von Blumen auf Blumenbrettern und in Blumenkästen auf dem Balkon und auf der Fensterbank ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Mieter tropft.
  • Der im Haushalt anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen und Container entsorgt werden. Daneben geschüttete Abfälle sind sofort zu beseitigen
  • Sondermüll und Sperrgut müssen nach Vorschriften der Stadt gesondert entsorgt werden und gehören nicht in die hauseigenen Mülltonnen.
  • Sperrige Gegenstände muss der Mieter auf eigene Kosten bzw. durch die Sperrmüllabfuhr abholen lassen.
  • Der Müll ist entsprechend der behördlichen Vorschriften konsequent und ordnungsgemäß zu trennen.
  • Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend durch Öffnen der Fenster zu lüften.
  • Die gemeinschaftlich nutzbare Wäscheküche, der Dachboden und Fahrradkeller sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

Brandschutzbestimmungen

Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, besonders auch die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen (u.a. über die Lagerung von feuergefährlichen bzw. brennbaren Stoffen) sind einzuhalten.

Nicht gestattet ist

  • Offenes Licht und Rauchen auf dem Dachboden und im Keller. Das Lagern feuergefährlicher und leicht entzündlicher Stoffe wie Benzin, Spiritus, Öl, Packmaterial, Feuerwerkskörper usw. auf dem Dachboden und im Keller, ebenso das Aufbewahren von Möbeln, Matratzen, Textilien, Fotomaterial, Lacke auf dem Dachboden.
  • Größere Gegenstände sind so aufzustellen, dass die Räume zugänglich und übersichtlich bleiben.
  • Kleinere Gegenstände sind nur in Behältnissen (Kästen, Truhen, Koffern) aufzubewahren.

Der Mieter ist verpflichtet

  • Dem Schornsteinfeger die Kontrolle der Gasthermen und das Reinigen der in den Mieträumen endenden Schornsteinrohre zu gestatten.
  • Der Firma Scheerle GmbH die Kontrolle, das Reinigen und die Reparatur der Gasthermen zu gestatten.
  • Änderungen an Abzugsrohren nur mit Einwilligung des Vermieters, der zuständigen Behörden bzw. des zuständigen Schornsteinfegermeisters vorzunehmen.
  • Bei Brand oder Explosion angemessene Gegenmaßnahmen einzuleiten und sofort die Feuerwehr (112) sowie den Vermieter zu verständigen.
  • Gas: Bei verdächtigem Geruch sofort Hauptabsperrhähne zu schließen und die Firma Scheerle GmbH (+49 7131 177681) oder die Heilbronner Versorgungs GmbH (+49 7131 564248) sowie den Vermieter zu benachrichtigen.
  • Bei längerer Abwesenheit den Absperrhahn am Gaszähler zu schließen.

Grillen

Holzkohlegrills verursachen nicht nur eine Menge Rauch, durch den sich die Nachbarn schnell belästigt fühlen können, sondern das offene Feuer erhöht auch die Brandgefahr in der Innenstadt.

  • Der Betrieb von Holzkohlegrills untersagt.
  • Auf den privaten Balkonen können Gasgrills Verwendung finden.

Rauchen

Es besteht ein Rauchverbot für die Wohnungen, Treppenhäuser, die Gemeinschaftsräume und -anlagen. Bei Bedarf kann auf den privaten Balkon geraucht werden. Dies soll die übrigen Bewohner vor schädlichem Zigarettenqualm schützen und das Eindringen von Nikotin in die Mauern verhindern. 

Fahrzeuge

Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art im Treppenhaus ist untersagt, um die Stolpergefahr zu verringern und die Fluchtwege freizuhalten. Es dürfen dort weder Fahrräder oder Kinderwagen noch Rutschautos oder Roller geparkt werden.

  • Es ist nicht gestattet, Mopeds, Motorräder, und Motorroller in der Wohnung, in Nebenräumen, im Treppenhaus oder im Keller abzustellen. 
  • Für Fahrräder, E-Scooter und Pedelecs sind der gemeinschaftliche Fahrradkeller (55) oder der Keller (57) zu nutzen.

Antennen und Satellitenschüsseln

Sämtliche Wohnungen und Ladengeschäfte sind mit Kabel- und Telekom-Anschlüssen ausgestattet, die sowohl das Fernsehen als auch das Radiohören ermöglichen sowie auch den Zugang ins Internet sicherstellen können. Deshalb ist das zusätzliche Anbringen von Antennen oder Satellitenschüsseln untersagt.

Eltern und Kinder

Die Eltern sind verpflichtet, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und müssen zudem dafür sorgen, dass in den Treppenhäusern nicht getobt wird (Verletzungsgefahr).

Im Einzelnen

  • Der Mieter hat seine Kinder ausreichend zu beaufsichtigen. Aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren darf nichts ausgeschüttet, ausgegossen oder geworfen werden.
  • Das Spielen im sehr kleinen Innenhof oder auf den Balkonen ist gestattet.
  • Planschbecken dürfen auf den Balkonen aufgestellt werden.
  • Es ist darauf zu achten, dass mitgebrachte Haustiere nicht unbeaufsichtigt in den öffentlichen Bereichen sind.
  • Die Besitzer sind aufgefordert, durch ihre Haustiere entstandene Verunreinigungen umgehend zu entfernen.

Sorgfaltspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet

  • Die Fußböden trocken zu halten und ordnungsgemäß zu behandeln, so dass keine Schäden entstehen. Das Entstehen von Druckstellen ist durch zweckentsprechende Untersätze zu vermeiden.
  • Die Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, die elektrische Anlage und sonstige Hauseinrichtungen nicht zu beschädigen, insbesondere Verstopfungen der Abwasserrohre zu verhindern sowie die Gasthermen sauber zu halten und Störungen an diesen Einrichtungen der Firma Scheerle GmbH (+49 7131 177681) sowie dem Vermieter sofort zu melden.
  • Türen und Fenster bei Unwetter oder Abwesenheit geschlossen zu halten.
  • Energie und Wasser nicht zu vergeuden.
  • Die Vorschriften für die Bedienung von Gasthermen und Warmwasserbereitern sorgfältig zu beachten.
  • Alle Zubehörteile und Schlüssel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.
  • Die Zapfhähne zu schließen, besonders bei vorübergehender Wassersperre.
  • Alle wasserführenden Objekte stets frostfrei zu halten, bei starkem Frost die Wasserleitung, ggf. auch Toilettenbecken, Spülkästen und sonstige Einrichtungen zu entleeren.
  • Während der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Lüften auf das Notwendigste zu beschränken. Bei Frost dürfen die Ventile der Heizkörper nicht auf „kalt“ oder „null“ stehen.
  • Grundsätzlich ist ein Mieter nicht verpflichtet, seine Wohnung kuschelig warm zu halten. Jedoch muss er in allen Räumen so viel heizen, dass Heizkörper und Wasserleitungen nicht einfrieren und keine Schimmel- oder Feuchtigkeitsschäden entstehen.
  • Abwesenheit entbindet den Mieter nicht von ausreichenden Frostschutzmaßnahmen.

Bei Auszug

Die Schlüssel sind dem Vermieter zu übergeben, falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages ganz oder teilweise auszieht; auch wenn er noch Gegenstände in den Räumen belässt, jedoch aus Anzahl und Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die Absicht der Aufgabe des Mietbesitzes zu erkennen ist. In diesem Falle ist der Vermieter berechtigt, die Mieträume schon vor der endgültigen Räumung in Besitz zu nehmen.

Seitenaufrufe: 4 | Heute: 1 | Zählung seit 22.10.2023